Allgemeine Geschäftsbedingungen & Lizenzbestimmungen

1. Allgemeines

Für das Vertragsverhältnis gelten ausschließlich die folgenden Konditionen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
des Käufers sind gegenstandslos.

2. Lieferung und Unterlagen
2.1 Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung ergeben sich aus
der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung der
KoMota, oder aus dem unverändert beauftragten Angebot,
soweit KoMota ohne vorherige Auftragsbestätigung liefert.
Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen usw. sind nur dann als maßgenau anzusehen,
wenn dies ausdrücklich bestätigt ist.
2.2 An Unterlagen behält sich KoMota Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne ihr Einverständnis Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so
sind sie auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
3.1 Die vereinbarten Preise gelten ab Lieferwerk. Die bei Leistung gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Es gelten die Preise entsprechend dem jeweils gültigen
Angebot von KoMota, sowie die darin vorgesehenen Bedingungen.
3.3 Fracht- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
3.4 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der KoMota. Vorher sind Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder einem anderen Rechtsgrund bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des der KoMota geschuldeten Preises an diese ab, die diese Abtretung hiermit
annimmt. Nach Aufforderung der KoMota wird der Käufer
diese Abtretung offen legen und ihr die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

4. Haftung von KoMota
4.1 KoMota haftet bei einem von ihr zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihr zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro
je Schadenereignis.
4.2 Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung sowie wegen Vermögensschäden, Betriebsunterbrechung, Informationsverluste, entgangenen Gewinns, fehlerhafter Beratung oder Einsatzvorbereitung, Verlusts von
Daten oder Softwaremängeln sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit KoMota zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Sach- und Rechtsmängel
5.1 Es gelten die gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln. KoMota kann nach eigener Wahl die mangelhaften Gegenstände zunächst nachbessern oder ersetzen.
Die Feststellung von Mängeln muss KoMota unverzüglich
schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf eine nur unerhebliche
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, auf natürliche
Abnutzung und nicht auf Schäden, die auf fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder
Räumen, Nutzung von Verbrauchsmaterialien, die nicht der
Originalspezifikation entsprechen, oder sonstigen von KoMota
nicht verschuldeten Umständen beruhen.
Zusätzlich können sich aus den Produktunterlagen zu den dort
genannten Bedingungen weitere Leistungen von KoMota ergeben.
5.2 Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige schriftliche
Zustimmung durch KoMota vorgenommen, so bestehen für
diese oder die daraus entstehenden Folgen keine Sachmängelansprüche.
5.3 Bei Nachbesserungsarbeiten erstreckt sich die Haftung für
Mängel nur auf den ursprünglichen Lieferungsgegenstand.
5.4 Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen
von Ziffer 5.1 bis 5.3 entsprechend.

6. Verzug und Unmöglichkeit
6.1 Bei Überschreiten einer vereinbarten Lieferfrist haftet KoMota
unbeschadet Ziffer 4 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Im Übrigen ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das
gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers bleibt unberührt.
6.2 Verweigert der Käufer die Annahme der Leistung ganz oder
teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Käufer zu
vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann KoMota
unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag
schon entstandenen Aufwendungen und der Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadenersatz in
Höhe von 10 % des Auftragswertes oder des entsprechenden
Teiles verlangen. Der wahlweise Anspruch der KoMota auf Erfüllung bleibt unberührt.

7. Exportkontrollbestimmungen
Von KoMota hergestellte oder gelieferte Waren sind nur für
Kunden in den Ländern bestimmt, welche die Exportkontrollbestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft einhalten. Jede
Wiederausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrgenehmigung des
Bundesamtes für Wirtschaft bzw. jede behördlich nicht genehmigte Verwendung oder Verwertung der von KoMota gelieferten Waren ist unzulässig. Der Kunde wird KoMota von
etwaigen durch Zuwiderhandlung verursachten Schadenersatzoder Haftungsansprüchen freistellen.

8. Schriftform
Alle Vereinbarungen im Rahmen des gesamten Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch KoMota, soweit nicht Ziffer 2.1 etwas anderes
bestimmt. Auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung durch
beide Parteien.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1 Gerichtsstand ist der Sitz von KoMota in Bad Dürkheim, sofern
der Käufer Vollkaufmann ist.
9.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (CISG).

STARFACE

SF.1 STARFACE Lizenzbestimmungen

STARFACE Lizenzen werden unter Einbeziehung der STARFACE-Lizenzbestimmungen und STARFACE AGB bereitgestellt. Diese sind bei STARFACE abrufbar unter:

Für den Fall, dass die Lizenzbedingungen und AGB nicht abrufbar sein sollten, übermittelt KOMOTA diese dem Kunden auf Anfrage.

SF.2 STARFACE Updatevertrag

KOMOTA vermittelt Leistungen und Rechte aus dem STARFACE Updatevertrag auf eigene Rechnung. Die Bestimmungen des STARFACE Updatevertrags gelten als einbezogen, sofern sie nicht durch vorrangige Bestimmungen der KOMOTA GmbH verdrängt werden.
Willenserklärungen, die auf Änderungen oder eine Kündigung des Updatevertrags gerichtet sind, müssen gegenüber KOMOTA erklärt werden.
Laufende STARFACE Update- und/oder Serviceverträge werden bei Änderungen des Lizenzumfangs automatisch angepasst. Im Rahmen eines elektronischen Bestellprozesses erfolgt die Abrechnung nachträglich.
Aus technischen Gründen kann im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses der Anpassungsbetrag eines möglicherweise bestehenden Update- und/oder Servicevertrags noch nicht ermittelt und angezeigt werden.

SF.3 STARFACE Cloud

KOMOTA stellt Kunden individuelle STARFACE Cloud-Installationen als Wiederverkäufer zur Verfügung.
Leistungsumfang, Nutzungsrechte und sonstige Bedingungen ergeben sich aus den STARFACE Cloud AGB, sofern sie nicht durch vorrangige Bestimmungen der KOMOTA GmbH verdrängt werden.
Willenserklärungen, die auf Änderungen oder eine Kündigung einer STARFACE Cloud gerichtet sind, müssen gegenüber KOMOTA erklärt werden.